Führerscheinentzug wegen fehlendem Eintrag der Kontaktlinsen

Träger von Kontaktlinsen sollten auf entsprechenden Vermerk im Führerschein achten00018201_150Benötigt ein Autofahrer eine Sehhilfe zum Fahren, ist dies in der Regel im Führerschein eingetragen. Doch nicht selten kommt es vor, dass die Lenkberechtigung unter der Bedingung erteilt wurde, beim Lenken eines Kraftfahrzeuges eine Brille zu tragen. Der dann im Führerschein vermerkte Code lautet: 01.01. Entscheidet der Autofahrer später, Kontaktlinsen zu tragen und vergisst, dies mit dem entsprechenden Code in den Führerschein eintragen zu lassen, kann er z.T. erhebliche Probleme nach Verkehrskontrollen bekommen. Das hat gerade wieder ein aktueller Fall in Österreich gezeigt.

Einem Autofahrer wurde dort der Führerschein für drei Monate entzogen, weil er als nicht verkehrszuverlässig galt. Er hatte nur die Brille als Sehhilfe im Führerschein (Zahlencode 01.01) eingetragen. Bei der Verkehrskontrolle trug er jedoch Kontaktlinsen. Dem Linsenträger half im anschließenden Gerichtsverfahren auch das Argument wenig, dass er schon seit Jahren Kontaktlinsen trage und seine Sehschärfe damit ebenso gut wäre wie mit einer Brille. Auch ein diesbezügliches augenärztliches Gutachten, das bestätigte, dass die notwendige Sehkraft mit Kontaktlinsen genauso gegeben sei wie mit einer Brille, half ihm zunächst nicht.

Der Fall ging allerdings in Berufung und der Österreichische VwGH (Verwaltungsgerichtshof) als letzte Instanz hob den Bescheid des ersten Gerichts jetzt wieder auf. Der Ärger für den Betroffenen war jedoch nicht mehr rückgängig zu machen. Experten empfehlen daher ähnlich betroffenen Autofahrern, grundsätzlich dafür zu sorgen, dass der entsprechende Eintrag im Führerschein korrekt ist. Die Schlüsselzahlen der Europäischen Union dafür lauten: Code 01.01 für eine Brille, Code 01.02 für Kontaktlinsen und Code 01.03 für eine Schutzbrille.

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